Recht & Ansprüche

Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)

§ 8 SchPflG – Feststellung, Rechte, Vergleich

Inhaltsübersicht (6 Abschnitte)
Quellen:Q1Q12

Gesetzliche Grundlage

§ 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG)

SPF liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden (länger als 6 Monate dauernden) Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen (wie bei CVI) dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht folgen kann. [Q1, Q12]

Feststellungsverfahren

Ablauf

  1. Antrag durch Erziehungsberechtigte oder Schule
  2. Pädagogisches Gutachten durch die Schule
  3. Medizinische Gutachten (Facharzt, Orthoptik, ggf. Neuropsychologie)
  4. Bescheid der Bildungsdirektion
  5. Festlegung des Förderortes (integrativ oder Sonderschule) [Q1, Q12]

Voraussetzungen

  • Beeinträchtigung muss länger als 6 Monate dauern (bei CVI: immer gegeben)
  • Kind kann dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht folgen
  • Pädagogische und medizinische Gutachten müssen vorliegen [Q12]

Bescheid

  • Wird von der Bildungsdirektion erlassen
  • Ist ein Verwaltungsakt → Rechtsmittel möglich
  • Eltern haben Wahlrecht bezüglich Förderort (Regelschule integrativ oder Sonderschule) [Q1]

Rechte bei SPF

Recht Details
Wahlrecht Förderort Integrativ in Regelschule ODER Sonderschule - Eltern entscheiden
Zusätzliche Ressourcen Zusätzliche Lehrerstunden werden zugewiesen
IBEP verpflichtend Individueller Bildungs- und Entwicklungsplan muss erstellt werden → 06 IBEP
Angepasster Lehrplan Unterricht nach Sonderschullehrplan ODER Regellehrplan mit Unterstützung
Lehrplanzusatz Lehrplanzusatz Sehen/Blindheit wird angewendet → 08 Lehrplanzusatz
Ausgleichende Maßnahmen Alle Maßnahmen nach 11 Nachteilsausgleich
[Q1, Q12]

SPF vs. Förderung ohne SPF bei CVI

Wann SPF?

  • Kind kann dem Regellehrplan nicht folgen
  • Umfassende sonderpädagogische Förderung notwendig
  • Zusätzliche Ressourcen (Lehrerstunden) werden benötigt
  • Formaler Bescheid gewünscht/notwendig

Wann Förderung ohne SPF (§ 39 Abs. 3 SchOG)?

  • Kind ist kognitiv in der Lage, dem Regellehrplan zu folgen
  • Benötigt spezifische sehbehindertenspezifische Förderung
  • Vermeidung von Stigmatisierung
  • Erhaltung des Regelschüler-Status
  • Bis zu 4 Wochenstunden mobile Beratung/Förderung
  • Voraussetzung: Klinischer Befund für CVI [Q1]

Vergleich

Aspekt Mit SPF Ohne SPF (§ 39 Abs. 3)
Lehrplan Ggf. Sonderschullehrplan Regellehrplan
Zusatzstunden Zusätzliche Lehrerstunden Bis zu 4 Wochenstunden mobiler Dienst
IBEP Verpflichtend Empfohlen
Ausgleichende Maßnahmen Ja Ja (mit Befund)
Zeugnis Ggf. Vermerk des Lehrplans Kein Vermerk
Status SPF-Schüler:in Regelschüler:in
Bescheid Verwaltungsbescheid Kein Bescheid nötig
[Q1]

Qualitätsstandards (RS 19/2008)

Das BMBWF hat Qualitätsstandards für den SPF definiert [Q12]:

  • Diagnostische Qualität: Interdisziplinäre Begutachtung
  • Förderplanung: Individualisierte Ziele im IBEP
  • Durchführung: Qualifizierte Fachkräfte
  • Evaluation: Regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen
  • Elternbeteiligung: Information und Mitsprache

Überprüfung und Aufhebung

  • SPF-Bescheid kann jederzeit überprüft werden
  • Kann bei verändertem Bedarf angepasst oder aufgehoben werden
  • Eltern können Überprüfung beantragen
  • Übergang in weiterführende Schule: Neubewertung

Querverweise:

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