Gesetzliche Grundlage
§ 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG)
SPF liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden (länger als 6 Monate dauernden) Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen (wie bei CVI) dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht folgen kann. [Q1, Q12]
Feststellungsverfahren
Ablauf
- Antrag durch Erziehungsberechtigte oder Schule
- Pädagogisches Gutachten durch die Schule
- Medizinische Gutachten (Facharzt, Orthoptik, ggf. Neuropsychologie)
- Bescheid der Bildungsdirektion
- Festlegung des Förderortes (integrativ oder Sonderschule) [Q1, Q12]
Voraussetzungen
- Beeinträchtigung muss länger als 6 Monate dauern (bei CVI: immer gegeben)
- Kind kann dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht folgen
- Pädagogische und medizinische Gutachten müssen vorliegen [Q12]
Bescheid
- Wird von der Bildungsdirektion erlassen
- Ist ein Verwaltungsakt → Rechtsmittel möglich
- Eltern haben Wahlrecht bezüglich Förderort (Regelschule integrativ oder Sonderschule) [Q1]
Rechte bei SPF
| Recht | Details |
|---|---|
| Wahlrecht Förderort | Integrativ in Regelschule ODER Sonderschule - Eltern entscheiden |
| Zusätzliche Ressourcen | Zusätzliche Lehrerstunden werden zugewiesen |
| IBEP verpflichtend | Individueller Bildungs- und Entwicklungsplan muss erstellt werden → 06 IBEP |
| Angepasster Lehrplan | Unterricht nach Sonderschullehrplan ODER Regellehrplan mit Unterstützung |
| Lehrplanzusatz | Lehrplanzusatz Sehen/Blindheit wird angewendet → 08 Lehrplanzusatz |
| Ausgleichende Maßnahmen | Alle Maßnahmen nach 11 Nachteilsausgleich |
| [Q1, Q12] |
SPF vs. Förderung ohne SPF bei CVI
Wann SPF?
- Kind kann dem Regellehrplan nicht folgen
- Umfassende sonderpädagogische Förderung notwendig
- Zusätzliche Ressourcen (Lehrerstunden) werden benötigt
- Formaler Bescheid gewünscht/notwendig
Wann Förderung ohne SPF (§ 39 Abs. 3 SchOG)?
- Kind ist kognitiv in der Lage, dem Regellehrplan zu folgen
- Benötigt spezifische sehbehindertenspezifische Förderung
- Vermeidung von Stigmatisierung
- Erhaltung des Regelschüler-Status
- Bis zu 4 Wochenstunden mobile Beratung/Förderung
- Voraussetzung: Klinischer Befund für CVI [Q1]
Vergleich
| Aspekt | Mit SPF | Ohne SPF (§ 39 Abs. 3) |
|---|---|---|
| Lehrplan | Ggf. Sonderschullehrplan | Regellehrplan |
| Zusatzstunden | Zusätzliche Lehrerstunden | Bis zu 4 Wochenstunden mobiler Dienst |
| IBEP | Verpflichtend | Empfohlen |
| Ausgleichende Maßnahmen | Ja | Ja (mit Befund) |
| Zeugnis | Ggf. Vermerk des Lehrplans | Kein Vermerk |
| Status | SPF-Schüler:in | Regelschüler:in |
| Bescheid | Verwaltungsbescheid | Kein Bescheid nötig |
| [Q1] |
Qualitätsstandards (RS 19/2008)
Das BMBWF hat Qualitätsstandards für den SPF definiert [Q12]:
- Diagnostische Qualität: Interdisziplinäre Begutachtung
- Förderplanung: Individualisierte Ziele im IBEP
- Durchführung: Qualifizierte Fachkräfte
- Evaluation: Regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen
- Elternbeteiligung: Information und Mitsprache
Überprüfung und Aufhebung
- SPF-Bescheid kann jederzeit überprüft werden
- Kann bei verändertem Bedarf angepasst oder aufgehoben werden
- Eltern können Überprüfung beantragen
- Übergang in weiterführende Schule: Neubewertung
Querverweise:
- → 06 Inspektionsliste/IBEP - Individueller Bildungsplan
- → 08 Lehrplanzusatz - Curriculare Grundlage
- → 09 Rechtlicher Rahmen - Gesamtes Rechtssystem
- → 11 Nachteilsausgleich - Ausgleichende Maßnahmen
- → 12 Elternrechte - Rechte im SPF-Verfahren
- → 16 Mobile Dienste - Förderung ohne SPF