Recht & Ansprüche

Ausgleichende Maßnahmen / Nachteilsausgleich

Kategorien, Maßnahmenkatalog, Dokumentation

Inhaltsübersicht (9 Abschnitte)
Quellen:Q16Q2Q22

Begrifflichkeit

Der umgangssprachlich verwendete Begriff "Nachteilsausgleich" ist in Österreich juristisch nicht verankert. Die offiziellen Begriffe sind "Hilfestellungen" und "ausgleichende Maßnahmen". [Q2]

Unterscheidung

Begriff Grundlage Auslöser
Hilfestellungen Pädagogisch Lernschwäche (auch durch Lehrkraft erkannt)
Ausgleichende Maßnahmen Medizinisch/klinisch-psychologisch Diagnostizierte Störung (Befund erforderlich)
Weitreichende Hilfestellungen Medizinisch LRS-Störung oder Rechenstörung (befinden sich auf Ebene ausgleichender Maßnahmen)
[Q2]

Gemeinsames Ziel: Herstellung von Chancengleichheit, Erhöhung der Teilhabe am schulischen Leben, Ausgleich von Nachteilen. [Q2]

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  1. Beeinträchtigung durch Gutachten von fachlich zuständigen Personen diagnostiziert (Fachärzt:innen, klinische Psycholog:innen) gemäß ICD-10 [Q22]
  2. Daraus resultierende Benachteiligung in Prüfungssituationen aus pädagogischer Perspektive festgestellt [Q22]

Wesentliche Gesetzesstellen

  • § 18 Abs. 6 SchUG - Berücksichtigung bei Leistungsfeststellungen
  • § 2 Abs. 4 LBVO - Entfall von Leistungsfeststellungen wenn nicht erbringbar
  • § 2 Abs. 5 LBVO - Vertrauensverhältnis
  • § 11 Abs. 8 LBVO - Schularbeiten
  • § 3 Abs. 3 LBVO - Gleichwertigkeit der Prüfungsformen
  • § 3 Abs. 5 LBVO - Gleichwertigkeit aller Leistungsfeststellungsformen [Q2, Q22]

Kernprinzip

Die jeweiligen Bildungsziele bzw. Leistungsanforderungen werden durch ausgleichende Maßnahmen nicht verändert. Leistungssituationen sind inhaltlich/fachlich zielgleich zu gestalten. Die fachlich-kognitiven Anforderungen werden nicht verringert. [Q22]

Verpflichtender Charakter

"Ausgleichende Maßnahmen sind für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen verpflichtend anzuwenden." [Q22]

  • Gelten für alle Unterrichtsgegenstände [Q2]
  • Gelten für alle Formen der Leistungsfeststellung [Q22]
  • Auch bei abschließenden Prüfungen (Matura) zulässig und anzuwenden [Q2]
  • Kein Zeugnisvermerk [Q2]

Kategorien ausgleichender Maßnahmen

1. Räumliche Maßnahmen

  • Eigener Raum / ruhiges Arbeitsumfeld
  • Individuelle Arbeitsplatzorganisation
  • Vergrößerter Arbeitsplatz für Hilfsmittel
  • Angemessene Licht-, Beleuchtungs- und akustische Verhältnisse
  • Verlässliche Raumgestaltung
  • Blendfreie Umgebung [Q2, Q22]

2. Zeitliche Maßnahmen

  • Individuelle Zeitzugaben (variieren je nach Unterrichtsgegenstand, Schüler:in und Störung)
  • Sehpausen zur Regeneration
  • Verlängerung der Vorbereitungszeit
  • Pausenzeiten verlängert
  • Bei Regenerationspausen: Bearbeitungszeit um Pausenzeit verlängern
  • Umfang vorab individuell festlegen und kommunizieren [Q1, Q2, Q22]

3. Didaktisch-methodische Maßnahmen

  • Alternative Präsentation der Aufgaben (z.B. Audiodateien, Beschreibung von Grafiken in Textform)
  • Mündlich statt schriftlich (oder umgekehrt)
  • Vorlesen von Aufgaben durch Lehrkraft
  • Praktische Teilleistungen durch gleichwertige andere Leistungen ersetzbar
  • Textoptimierte Aufgabenstellungen (klare Schriften, keine ablenkenden Grafiken)
  • Kontrastfolien, Leselineale
  • Verzicht auf Beurteilung der äußeren Form
  • Übertragung mathematischer Ausdrücke in Zeilen-Form [Q1, Q2, Q22]

4. Technisch-mediale Maßnahmen

Medien und Arbeitsmaterialien:

  • Klausuraufgaben in digitaler Form (PDF oder RTF für Braille-Zeile)
  • Vergrößerung und technische Adaptierung (ohne Inhaltsänderung)
  • Spezielle Lineaturen, Schreib- und Zeichengeräte
  • Taktile Materialien (Schwellpapier, Modelle, Reliefs)

Technische Hilfsmittel:

  • Laptop/PC mit Vergrößerungssoftware
  • Bildschirmlesegeräte
  • Tafelkamerasysteme / Dokumentkamera
  • Sprachausgabe / Text-to-Speech
  • Diktiersoftware / Speech-to-Text
  • Braille-Zeile (bei Blindheit)
  • Arbeitsplatzleuchte
  • Spezieller Taschenrechner
  • Digitale Schulbücher [Q1, Q22]

5. Personelle Maßnahmen

  • Persönliche Assistenz15 Assistenz
  • Lehrperson zur technischen Unterstützung
  • Unterstützung durch Vorlesen
  • Hilfe bei der Organisation des Arbeitsplatzes
  • Erweiterte Erklärungen [Q2, Q22]

Spezifische Maßnahmen für CVI (aus BMBWF-Regelung)

Diagnoserelevante Auswirkungen bei CVI in Prüfungssituationen

  • 80% der Umweltinformationen werden visuell aufgenommen → massive Beeinträchtigung
  • Lese- und Schreibtätigkeiten erfordern höchste Konzentration → schnelle visuelle Ermüdung
  • Gesichtsfeldausfälle und Vergrößerungsbedarf reduzieren Lesegeschwindigkeit
  • Faktor "Zeit" ist die größte Hürde in Prüfungssituationen [Q22]

Maßnahmenkatalog CVI (BMBWF)

Bereich Maßnahmen
Räumlich Individuelle Arbeitsplatzorganisation, vergrößerter Arbeitsplatz, verlässliche Raumgestaltung, angemessene Beleuchtung
Zeitlich Zeitzugaben, Sehpausen, mehr Zeit bei Lese-/Schreibaufgaben
Didaktisch-methodisch Alternative Aufgabenpräsentation (Audio, Textbeschreibung von Grafiken), verstärkt mündliche Prüfungsmodalitäten, Verzicht auf Beurteilung der äußeren Form/Handschrift, Laptop/PC als Schreibwerkzeug
Technisch-medial Digitale Prüfungsaufgaben, Vergrößerung, Braille-Zeile, Sprachausgabe, Lesehilfe, Lesegerät, Tafelkamera, Arbeitsplatzleuchte, spezieller Taschenrechner
Personell Technischer Support, Persönliche Assistenz
[Q22]

Dokumentation und Reflexion

"Ausgleichende Maßnahmen müssen dokumentiert, regelmäßig reflektiert und individuell an der Störung orientiert ausgerichtet werden." [Q2]

  • Dokumentation im IBEP06 Inspektionsliste
  • Erziehungsberechtigte haben Recht auf Information über gesetzte Maßnahmen [Q2]
  • Formulare über Formularserver der Bildungsdirektion verfügbar [Q2]

Abgrenzung: Was ist KEINE ausgleichende Maßnahme?

  • Reine Anpassung der Benotung zum Besseren [Q2]
  • Reduktion der Leistungsanforderungen (fachlich-kognitive Anforderungen bleiben gleich) [Q22]
  • Reduktion des Lehrplans (außer bei SPF mit Sonderschullehrplan)

Besonderheit: LRS und Rechenschwierigkeiten

  • LRS-Störung und Rechenstörung werden als Körperbehinderung gewertet → weitreichende Hilfestellungen in allen Gegenständen [Q2]
  • LRS-Schwäche: PC/Laptop im Unterricht und bei Leistungsfeststellung zulässig (Deutsch + Fremdsprachen) [Q2]
  • Rechenschwäche: Keine Berücksichtigung bei abschließenden Prüfungen [Q2]

Vergleich: Österreich vs. Deutschland (Brandenburg)

In Deutschland (Brandenburg) [Q16] gibt es eine umfangreiche Handreichung zum Nachteilsausgleich mit detaillierten Katalogen für verschiedene Beeinträchtigungen (LRS, Rechenschwierigkeiten, chronische Krankheiten, DaZ, Sprache, Hören, Autismus, Sehen, Motorik). Das österreichische System ist vergleichbar aufgebaut, verwendet aber die Begriffe "ausgleichende Maßnahmen" und "Hilfestellungen".


Querverweise:

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