Verfassungsrechtliche Basis
- Art. 7 B-VG: Keine Benachteiligung wegen Behinderung
- Art. 6 BVG Kinderrechte: Anspruch auf Schutz und Fürsorge für besondere Bedürfnisse
- Art. 24 UN-BRK: Recht auf inklusive Bildung mit Unterstützungsmaßnahmen [Q1]
Recht auf Diagnostik und Information
Diagnostik
- Eltern können eine interdisziplinäre Abklärung veranlassen (Augenheilkunde, Orthoptik, Neuropsychologie)
- CVI-Funktionsdiagnostik wird von Orthoptist:innen mit Zusatzqualifikation durchgeführt → 04 Diagnostik
- Einmal durchgeführte Diagnostik muss nicht jährlich wiederholt werden [Q2] [Q5]
Information
- Erziehungsberechtigte haben das Recht, von den gesetzten ausgleichenden Maßnahmen zu erfahren [Q2]
- Recht auf Einsicht in die Dokumentation der Maßnahmen
- Recht auf Information über den IBEP und dessen Inhalte → 06 IBEP
- Recht auf Information über den SPF-Bescheid und seine Auswirkungen
Recht auf Vorlage von Befunden
"Ohne das Vorlegen einer medizinischen/klinisch-psychologischen Diagnostik durch die Erziehungsberechtigten am jeweiligen Schulstandort können keine ausgleichenden Maßnahmen gesetzt werden." [Q2]
Ablauf
- Eltern legen Befund/Gutachten am Schulstandort vor
- Formular der Bildungsdirektion wird ausgefüllt
- Ausgleichende Maßnahmen werden in allen Unterrichtsgegenständen gesetzt
- Maßnahmen werden dokumentiert und reflektiert [Q2]
Wichtig: Die Erziehungsberechtigten initiieren den Prozess durch die Vorlage der Unterlagen. Ohne Vorlage können keine Maßnahmen gesetzt werden. [Q2]
Rechte im SPF-Verfahren
Antragstellung
- Eltern können einen Antrag auf SPF-Feststellung bei der Bildungsdirektion stellen
- Auch die Schule kann einen Antrag stellen → Eltern müssen informiert werden [Q12]
Wahlrecht Förderort
- Bei SPF-Feststellung haben Eltern das Wahlrecht:
- Integrative Beschulung in einer Regelschule
- Sonderschule
- Die Entscheidung liegt bei den Erziehungsberechtigten [Q1, Q24]
Rechtsmittel
- Der SPF-Bescheid ist ein Verwaltungsakt
- Eltern können Einspruch erheben (Verwaltungsbeschwerde)
- Fristen beachten!
Rechte bei ausgleichenden Maßnahmen
| Recht | Erklärung |
|---|---|
| Recht auf Umsetzung | Ausgleichende Maßnahmen sind verpflichtend anzuwenden - nicht optional [Q22] |
| Recht auf Dokumentation | Maßnahmen müssen dokumentiert, reflektiert und angepasst werden [Q2] |
| Recht auf Information | Eltern müssen über gesetzte Maßnahmen informiert werden [Q2] |
| Recht auf Gleichwertigkeit | Maßnahmen gelten auch bei abschließenden Prüfungen [Q2] |
| Kein Zeugnisvermerk | Ausgleichende Maßnahmen werden nicht im Zeugnis vermerkt [Q2] |
| Keine Wiederholung der Diagnostik | Einmal diagnostiziert, nicht jährlich neu [Q2] |
Was tun, wenn die Schule nicht kooperiert?
Eskalationsstufen
- Gespräch mit der Lehrkraft - auf Rechtsgrundlagen hinweisen (LBVO, SchUG, Rundschreiben)
- Gespräch mit der Schulleitung - schriftliche Dokumentation der Anfrage
- Kontakt zum mobilen Dienst / Beratungszentrum für Inklusion - fachliche Unterstützung → 16 Mobile Dienste
- Bildungsdirektion - formelle Beschwerde / Anfrage
- Schulaufsicht (Schulqualitätsmanagement)
- Volksanwaltschaft - bei Verwaltungsversagen
- Verwaltungsgericht - bei formellen Bescheiden (SPF)
Dokumentation
- Alle Gespräche und Anfragen schriftlich dokumentieren
- Befunde und Gutachten nachweislich der Schule übergeben (Bestätigung einholen)
- Gesetzte und nicht gesetzte Maßnahmen dokumentieren
Elternvereine und Unterstützung
- Steirischer Landesverband der Elternvereine - Information zum Nachteilsausgleich [Q21]
- Elternbildung.at - Informationen zum Schuleinstieg für Kinder mit Sehbehinderung [Q24]
- Blinden- und Sehbehindertenverbände - Beratung und Vernetzung
- Mobile Sehbehindertenlehrer:innen - direkte Ansprechpartner:innen → 16 Mobile Dienste
Recht auf Assistenz
- Persönliche Assistenz an Bundesschulen (PAB): Eltern können Antrag stellen → 15 Assistenz
- Schulassistenz (Pflichtschulen): Antrag oft bis 31. März für das folgende Schuljahr → 15 Assistenz
- Hilfsmittelfinanzierung: Antrag bei Krankenkasse, Sozialministeriumservice oder Landesfonds → 14 Hilfsmittel
Recht auf Schuleinstieg
Für Kinder mit CVI beim Schuleinstieg [Q24]:
- Eltern können zwischen inklusiver Beschulung und Sonderschule wählen
- Frühzeitige Kontaktaufnahme mit mobilem Dienst empfohlen
- Beratungszentren für Inklusion an den Bildungsdirektionen
- Schulreifefeststellung unter Berücksichtigung der Behinderung
- Vorschulisches Jahr mit sehbehindertenspezifischer Förderung möglich
Querverweise:
- → 04 Diagnostik - Wie Diagnose abläuft
- → 06 Inspektionsliste/IBEP - Was dokumentiert wird
- → 09 Rechtlicher Rahmen - Gesetzliche Grundlagen
- → 10 SPF - SPF-Verfahren
- → 11 Nachteilsausgleich - Welche Maßnahmen zustehen
- → 13 Lehrerpflichten - Was Schule tun muss
- → 15 Assistenz - Assistenzleistungen