Normenhierarchie
Die rechtliche Stellung von Kindern mit CVI basiert auf einer Hierarchie von Rechtsnormen:
1. Bundesverfassung (B-VG) + Verfassungsgesetze
2. UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
3. Bundesgesetze (SchPflG, SchUG, SchOG)
4. Verordnungen (LBVO, Lehrplanverordnungen)
5. Rundschreiben und Erlässe des BMBWF
6. Handreichungen und Richtlinien
[Q1]
1. Verfassungsrechtlicher Schutz
Art. 7 Abs. 1 B-VG
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Verpflichtet den Staat, Barrieren im Bildungswesen abzubauen. [Q1]
Art. 6 BVG über die Rechte von Kindern
Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. [Q1]
2. UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Von Österreich 2008 ratifiziert.
Art. 24 - Recht auf inklusive Bildung
- Inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen
- Notwendige Unterstützungsmaßnahmen zur Erleichterung erfolgreicher Bildung
- Angemessene Vorkehrungen (reasonable accommodations) [Q1, Q2]
3. Bundesgesetze
Schulpflichtgesetz (SchPflG) - § 8
Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF): → Details: 10 SPF
Schulorganisationsgesetz (SchOG)
§ 39 Abs. 3 SchOG (AHS), § 55a Abs. 2, § 68a Abs. 2 - Sehbehindertenspezifische Förderung:
- Schüler:innen mit Sehbehinderung können sehbehindertenspezifische Förderung erhalten
- Ohne formelle SPF-Feststellung möglich
- Bis zu 4 Wochenstunden durch mobile Sehbehindertenlehrer:innen
- Voraussetzung: Klinischer Befund, der Sehbehinderung oder CVI bestätigt [Q1]
Bedeutung für CVI: Kinder, die kognitiv dem Regellehrplan folgen können, brauchen keinen SPF, erhalten aber trotzdem spezifische Förderung. Vermeidung von Stigmatisierung und Erhaltung des Regelschüler-Status. [Q1]
Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
§ 18 Abs. 6 SchUG:
- Berücksichtigung körperlicher Behinderung bei Leistungsfeststellungen
- Grundlage für ausgleichende Maßnahmen [Q2, Q22]
§ 20 SchUG: Leistungsbeurteilung § 38 SchUG: Prüfungsregelungen [Q2]
4. Verordnungen
Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO)
| Paragraph | Inhalt |
|---|---|
| § 2 Abs. 4 | Eine Leistungsfeststellung kann entfallen, wenn die Leistung aufgrund der diagnostizierten Störung nicht erbracht werden kann. Schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen angepasst werden. |
| § 2 Abs. 5 | Vertrauensverhältnis zwischen Lehrpersonen, Schüler:innen und Erziehungsberechtigten |
| § 3 Abs. 3 | Schriftliche Leistungsfeststellungen sind nie allein Grundlage für Beurteilung |
| § 3 Abs. 5 | Alle Formen der Leistungsfeststellung sind gleichwertig |
| § 11 Abs. 8 | Berücksichtigung bei Schularbeiten |
| § 20 Abs. 1 | Jahresbeurteilung |
| [Q2, Q22] |
Prüfungsordnungen
- Verordnung Reifeprüfung § 3 (4), § 4 (3), § 14 (2), § 16 (3), § 18 (4)
- Prüfungsordnung AHS § 3 (4)
- Prüfungsordnung BMHS § 3 (4) [Q2]
Lehrplanverordnungen
- BGBl. II Nr. 280/2024 - Lehrplanzusatz Förderbereich Sehen/Blindheit → 08 Lehrplanzusatz
5. Rundschreiben und Erlässe des BMBWF
| Rundschreiben | Inhalt |
|---|---|
| RS 19/2008 | SPF Qualitätsstandards [Q12] |
| RS 11/2021 | Richtlinien abschließende Prüfungen (Berücksichtigung bei Matura) |
| RS 24/2021 | LRS-Richtlinien (Lese-/Rechtschreibschwäche/-störung) [Q14] |
| RS 22/2021 | Persönliche Assistenz an Bundesschulen |
| RS 27/2017 | Rechenschwierigkeiten |
| RS 11/2023 | Sehen - Förderung an Bundesschulen [Q22] |
| Erlass GZ: 2023-0.480.776 | Persönliche Assistenz in Bildungseinrichtungen |
Handreichungen
- Regelung von ausgleichenden Maßnahmen (BMB 2025) → 11 Nachteilsausgleich
- Handreichung Lehrplanzusatz Sehen/Blindheit (Wien, 2025)
- Fragen und Antworten: Hilfestellungen und ausgleichende Maßnahmen (Bildungsdirektion Wien, Herbst 2025) [Q2]
6. Rechtsansprüche von Kindern mit CVI - Zusammenfassung
Betroffene Kinder haben einen Rechtsanspruch auf:
-
Spezifische Förderung durch qualifizierte Fachkräfte
- § 39 Abs. 3 SchOG (ohne SPF) oder
- § 8 SchPflG (mit SPF) [Q1]
-
Ausgleichende Maßnahmen bei allen Formen der Leistungsfeststellung
- Behinderungsbedingte Nachteile kompensieren
- Ohne Reduktion des Anforderungsniveaus [Q1, Q22]
-
Barrierefreien Zugang zu Lernmaterialien
- Technische Hilfsmittel
- Pädagogische Anpassungen
- Lehrplanzusatz "Sehen" [Q1]
-
Assistenzleistungen zur Bewältigung des Schulalltags
- Sofern Voraussetzungen erfüllt [Q1, Q15]
Wichtige Grundsätze
- Fachliche Gleichbehandlung: Anforderungen des Lehrplans werden NICHT herabgesetzt (außer bei SPF nach Sonderschullehrplan), aber äußere Bedingungen werden angepasst [Q1]
- Dokumentationspflicht: Maßnahmen müssen dokumentiert werden [Q2]
- Kein Zeugnisvermerk: Ausgleichende Maßnahmen werden NICHT im Zeugnis vermerkt [Q2]
- Keine jährliche Wiederholung der Diagnostik erforderlich [Q2]
- Ausgleichende Maßnahmen sind verpflichtend anzuwenden (nicht optional) [Q22]
Rechtsrecherche
Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist das zentrale Instrument zur Recherche aller relevanten Rechtstexte: Gesetze, Verordnungen, Erlässe. [Q1]
Querverweise:
- → 10 SPF - Details zum sonderpädagogischen Förderbedarf
- → 11 Nachteilsausgleich - Ausgleichende Maßnahmen im Detail
- → 12 Elternrechte - Rechte der Erziehungsberechtigten
- → 13 Lehrerpflichten - Pflichten der Lehrkräfte
- → 08 Lehrplanzusatz - Curriculare Grundlage
- → 15 Assistenz - Assistenzleistungen