Recht & Ansprüche

Rechtlicher Rahmen – Überblick

Verfassung, UN-Konvention, Bundesgesetze

Inhaltsübersicht (9 Abschnitte)

Normenhierarchie

Die rechtliche Stellung von Kindern mit CVI basiert auf einer Hierarchie von Rechtsnormen:

1. Bundesverfassung (B-VG) + Verfassungsgesetze
2. UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
3. Bundesgesetze (SchPflG, SchUG, SchOG)
4. Verordnungen (LBVO, Lehrplanverordnungen)
5. Rundschreiben und Erlässe des BMBWF
6. Handreichungen und Richtlinien

[Q1]

1. Verfassungsrechtlicher Schutz

Art. 7 Abs. 1 B-VG

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Verpflichtet den Staat, Barrieren im Bildungswesen abzubauen. [Q1]

Art. 6 BVG über die Rechte von Kindern

Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. [Q1]

2. UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Von Österreich 2008 ratifiziert.

Art. 24 - Recht auf inklusive Bildung

  • Inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen
  • Notwendige Unterstützungsmaßnahmen zur Erleichterung erfolgreicher Bildung
  • Angemessene Vorkehrungen (reasonable accommodations) [Q1, Q2]

3. Bundesgesetze

Schulpflichtgesetz (SchPflG) - § 8

Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF): → Details: 10 SPF

Schulorganisationsgesetz (SchOG)

§ 39 Abs. 3 SchOG (AHS), § 55a Abs. 2, § 68a Abs. 2 - Sehbehindertenspezifische Förderung:

  • Schüler:innen mit Sehbehinderung können sehbehindertenspezifische Förderung erhalten
  • Ohne formelle SPF-Feststellung möglich
  • Bis zu 4 Wochenstunden durch mobile Sehbehindertenlehrer:innen
  • Voraussetzung: Klinischer Befund, der Sehbehinderung oder CVI bestätigt [Q1]

Bedeutung für CVI: Kinder, die kognitiv dem Regellehrplan folgen können, brauchen keinen SPF, erhalten aber trotzdem spezifische Förderung. Vermeidung von Stigmatisierung und Erhaltung des Regelschüler-Status. [Q1]

Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

§ 18 Abs. 6 SchUG:

  • Berücksichtigung körperlicher Behinderung bei Leistungsfeststellungen
  • Grundlage für ausgleichende Maßnahmen [Q2, Q22]

§ 20 SchUG: Leistungsbeurteilung § 38 SchUG: Prüfungsregelungen [Q2]

4. Verordnungen

Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO)

Paragraph Inhalt
§ 2 Abs. 4 Eine Leistungsfeststellung kann entfallen, wenn die Leistung aufgrund der diagnostizierten Störung nicht erbracht werden kann. Schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen angepasst werden.
§ 2 Abs. 5 Vertrauensverhältnis zwischen Lehrpersonen, Schüler:innen und Erziehungsberechtigten
§ 3 Abs. 3 Schriftliche Leistungsfeststellungen sind nie allein Grundlage für Beurteilung
§ 3 Abs. 5 Alle Formen der Leistungsfeststellung sind gleichwertig
§ 11 Abs. 8 Berücksichtigung bei Schularbeiten
§ 20 Abs. 1 Jahresbeurteilung
[Q2, Q22]

Prüfungsordnungen

  • Verordnung Reifeprüfung § 3 (4), § 4 (3), § 14 (2), § 16 (3), § 18 (4)
  • Prüfungsordnung AHS § 3 (4)
  • Prüfungsordnung BMHS § 3 (4) [Q2]

Lehrplanverordnungen

  • BGBl. II Nr. 280/2024 - Lehrplanzusatz Förderbereich Sehen/Blindheit → 08 Lehrplanzusatz

5. Rundschreiben und Erlässe des BMBWF

Rundschreiben Inhalt
RS 19/2008 SPF Qualitätsstandards [Q12]
RS 11/2021 Richtlinien abschließende Prüfungen (Berücksichtigung bei Matura)
RS 24/2021 LRS-Richtlinien (Lese-/Rechtschreibschwäche/-störung) [Q14]
RS 22/2021 Persönliche Assistenz an Bundesschulen
RS 27/2017 Rechenschwierigkeiten
RS 11/2023 Sehen - Förderung an Bundesschulen [Q22]
Erlass GZ: 2023-0.480.776 Persönliche Assistenz in Bildungseinrichtungen

Handreichungen

  • Regelung von ausgleichenden Maßnahmen (BMB 2025) → 11 Nachteilsausgleich
  • Handreichung Lehrplanzusatz Sehen/Blindheit (Wien, 2025)
  • Fragen und Antworten: Hilfestellungen und ausgleichende Maßnahmen (Bildungsdirektion Wien, Herbst 2025) [Q2]

6. Rechtsansprüche von Kindern mit CVI - Zusammenfassung

Betroffene Kinder haben einen Rechtsanspruch auf:

  1. Spezifische Förderung durch qualifizierte Fachkräfte

    • § 39 Abs. 3 SchOG (ohne SPF) oder
    • § 8 SchPflG (mit SPF) [Q1]
  2. Ausgleichende Maßnahmen bei allen Formen der Leistungsfeststellung

    • Behinderungsbedingte Nachteile kompensieren
    • Ohne Reduktion des Anforderungsniveaus [Q1, Q22]
  3. Barrierefreien Zugang zu Lernmaterialien

    • Technische Hilfsmittel
    • Pädagogische Anpassungen
    • Lehrplanzusatz "Sehen" [Q1]
  4. Assistenzleistungen zur Bewältigung des Schulalltags

    • Sofern Voraussetzungen erfüllt [Q1, Q15]

Wichtige Grundsätze

  • Fachliche Gleichbehandlung: Anforderungen des Lehrplans werden NICHT herabgesetzt (außer bei SPF nach Sonderschullehrplan), aber äußere Bedingungen werden angepasst [Q1]
  • Dokumentationspflicht: Maßnahmen müssen dokumentiert werden [Q2]
  • Kein Zeugnisvermerk: Ausgleichende Maßnahmen werden NICHT im Zeugnis vermerkt [Q2]
  • Keine jährliche Wiederholung der Diagnostik erforderlich [Q2]
  • Ausgleichende Maßnahmen sind verpflichtend anzuwenden (nicht optional) [Q22]

Rechtsrecherche

Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist das zentrale Instrument zur Recherche aller relevanten Rechtstexte: Gesetze, Verordnungen, Erlässe. [Q1]


Querverweise:

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