Recht & Ansprüche

Pflichten und Rechte der Lehrkräfte

Verpflichtungen, Handlungsspielräume, Missverständnisse

Inhaltsübersicht (5 Abschnitte)
Quellen:Q1Q2Q22

Kernpflicht: Berücksichtigung von Beeinträchtigungen

"Jede Lehrperson ist verpflichtet, eine Beeinträchtigung, die Ergebnisse von Leistungsfeststellungen beeinflussen kann, durch individualisierte Maßnahmen zu berücksichtigen." [Q1]

Rechtsgrundlage

  • § 18 Abs. 6 SchUG → Berücksichtigung körperlicher Behinderung
  • § 2 Abs. 4 LBVO → Anpassung/Entfall von Leistungsfeststellungen
  • LBVO insgesamt → Gleichwertigkeit der Prüfungsformen
  • RS 11/2021, RS 24/2021 → Spezifische Richtlinien [Q1, Q22]

Voraussetzung

  • Vorlage eines fachärztlichen oder psychologischen Gutachtens durch die Erziehungsberechtigten [Q1, Q22]
  • Feststellung der Benachteiligung in Prüfungssituationen aus pädagogischer Perspektive [Q22]

Pflichten im Überblick

1. Pflicht zur Umsetzung ausgleichender Maßnahmen

"Ausgleichende Maßnahmen sind für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen verpflichtend anzuwenden." [Q22]

Was Details
Gilt für Alle Unterrichtsgegenstände, alle Leistungsfeststellungen
Inhalt Räumliche, zeitliche, didaktisch-methodische, technisch-mediale, personelle Maßnahmen
Prinzip Fachliche Anforderungen bleiben gleich, äußere Bedingungen werden angepasst
Auch bei Abschließenden Prüfungen (Matura)
[Q2, Q22]

→ Maßnahmenkatalog: 11 Nachteilsausgleich

2. Dokumentationspflicht

  • Ausgleichende Maßnahmen müssen dokumentiert werden [Q2]
  • Regelmäßige Reflexion der Maßnahmen [Q2]
  • Individuelle Anpassung an der Störung orientiert [Q2]
  • IBEP erstellen und pflegen (bei SPF verpflichtend) → 06 IBEP

3. Informationspflicht

  • Erziehungsberechtigte haben Recht auf Information über gesetzte Maßnahmen [Q2]
  • Schüler:innen vorab über genauen Ablauf und Bedingungen der Leistungsfeststellung informieren [Q22]
  • Zeitzuschlag vorab kommunizieren [Q22]

4. Beobachtungspflicht

  • Pädagogische Beobachtung im Schulalltag und in Prüfungssituationen [Q22]
  • Ableitung geeigneter Maßnahmen aus den Beobachtungen [Q22]
  • CVI-Checkliste als Hilfsinstrument → 04 Diagnostik

5. Kooperationspflicht

  • Zusammenarbeit mit mobilem Dienst / Sehbehindertenpädagog:innen16 Mobile Dienste
  • Austausch mit Erziehungsberechtigten
  • Abstimmung im Lehrer:innenteam (alle unterrichtenden Lehrkräfte müssen informiert sein)
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Therapeut:innen

Rechte der Lehrkräfte

1. Recht auf Beratung und Unterstützung

  • Mobile Sehbehindertenlehrer:innen beraten Lehrkräfte und passen Hilfsmittel an [Q1]
  • Beratungszentren für Inklusion an den Bildungsdirektionen
  • Schulpsychologischer Dienst
  • Fortbildungen zum Thema CVI [Q1, Q16]

2. Recht auf Gutachten/Befunde

  • Lehrkräfte können auf Vorlage von Befunden durch Erziehungsberechtigte bestehen [Q2]
  • Ohne Befund können keine ausgleichenden Maßnahmen gesetzt werden [Q2]
  • Pädagogisches Erkennen (Checkliste) reicht für Hilfestellungen, nicht für ausgleichende Maßnahmen [Q2]

3. Pädagogischer Spielraum

  • Auswahl der konkreten Maßnahmen aus pädagogischer Perspektive [Q22]
  • Maßnahmenkatalog ist nicht abschließend → weitere Maßnahmen möglich [Q22]
  • Individuelle Anpassung an die Bedürfnisse des Kindes
  • Flexibilität bei der Form der Leistungsfeststellung (mündlich, schriftlich, praktisch sind gleichwertig) [Q22]

4. Recht auf Klarheit über Assistenz-Aufgabenbereiche

  • Assistenzkräfte haben keinen pädagogischen Auftrag [Q1]
  • Aufgabenbereich muss vorab geklärt sein [Q22]
  • Assistenz unterstützt bei technischen/organisatorischen Aufgaben

Was Lehrkräfte bei CVI konkret beachten müssen

Im Unterricht

  1. Serielle Verarbeitung respektieren: Nicht gleichzeitig zeigen und erklären
  2. Fatigue anerkennen: Schwankende Leistungen sind CVI-bedingt, nicht Faulheit
  3. Arbeitsplatz optimieren: Beleuchtung, Kontrast, Blendfreiheit, Reizarmut
  4. Materialien anpassen: Vergrößerung, Entschlackung, Kontrast
  5. Nahvorlage statt Tafel: Abschreiben vermeiden
  6. Sehpausen gewähren: Regelmäßig, nicht erst bei Erschöpfung
  7. Zeitdruck reduzieren: Arbeitspensum anpassen (gleiche Qualität, weniger Quantität) [Q1, Q5, Q6, Q7]

Bei Prüfungen

  1. Zeitzugaben gewähren (individuell, vorab kommunizieren)
  2. Separaten Raum anbieten
  3. Aufgaben textoptimiert gestalten
  4. Mündliche Alternative ermöglichen
  5. Technische Hilfsmittel bereitstellen
  6. Äußere Form nicht bewerten [Q22]

Bei Schulwechsel/Übergängen

  1. IBEP und CVI-Inspektionsliste an neue Schule weitergeben
  2. Aufnehmende Lehrkräfte informieren
  3. Übergangsphase einplanen (neue Umgebung = erhöhte Belastung)

Häufige Missverständnisse

Missverständnis Richtigstellung
"Das Kind sieht doch gut" CVI: Augen können gesund sein, Gehirn verarbeitet nicht korrekt
"Das Kind ist faul/verweigert" Fatigue und Überforderung, nicht mangelnde Motivation
"Das Kind hat ADHS" CVI-Symptome können ADHS ähneln → Differentialdiagnostik nötig
"Ausgleichende Maßnahmen sind Bevorzugung" Sie kompensieren einen Nachteil, schaffen keine Bevorzugung
"Das gilt nicht bei der Matura" Doch, auch bei abschließenden Prüfungen verpflichtend
"Ich muss dafür erst geschult werden" Beratung durch mobilen Dienst steht zu, aber Umsetzungspflicht besteht sofort
"Das Kind soll einfach mehr üben (Schönschreiben)" Die Handschrift bei CVI wird durch Üben nicht besser. Die Ursache ist neurologisch (gestörte Auge-Hand-Koordination, visuelles Arbeitsgedächtnis). Die äußere Form darf nicht bewertet werden (LBVO). Laptop/PC ist die Lösung.
[Q1, Q2, Q7, Q22]

Querverweise:

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