Kernpflicht: Berücksichtigung von Beeinträchtigungen
"Jede Lehrperson ist verpflichtet, eine Beeinträchtigung, die Ergebnisse von Leistungsfeststellungen beeinflussen kann, durch individualisierte Maßnahmen zu berücksichtigen." [Q1]
Rechtsgrundlage
- § 18 Abs. 6 SchUG → Berücksichtigung körperlicher Behinderung
- § 2 Abs. 4 LBVO → Anpassung/Entfall von Leistungsfeststellungen
- LBVO insgesamt → Gleichwertigkeit der Prüfungsformen
- RS 11/2021, RS 24/2021 → Spezifische Richtlinien [Q1, Q22]
Voraussetzung
- Vorlage eines fachärztlichen oder psychologischen Gutachtens durch die Erziehungsberechtigten [Q1, Q22]
- Feststellung der Benachteiligung in Prüfungssituationen aus pädagogischer Perspektive [Q22]
Pflichten im Überblick
1. Pflicht zur Umsetzung ausgleichender Maßnahmen
"Ausgleichende Maßnahmen sind für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen verpflichtend anzuwenden." [Q22]
| Was | Details |
|---|---|
| Gilt für | Alle Unterrichtsgegenstände, alle Leistungsfeststellungen |
| Inhalt | Räumliche, zeitliche, didaktisch-methodische, technisch-mediale, personelle Maßnahmen |
| Prinzip | Fachliche Anforderungen bleiben gleich, äußere Bedingungen werden angepasst |
| Auch bei | Abschließenden Prüfungen (Matura) |
| [Q2, Q22] |
→ Maßnahmenkatalog: 11 Nachteilsausgleich
2. Dokumentationspflicht
- Ausgleichende Maßnahmen müssen dokumentiert werden [Q2]
- Regelmäßige Reflexion der Maßnahmen [Q2]
- Individuelle Anpassung an der Störung orientiert [Q2]
- IBEP erstellen und pflegen (bei SPF verpflichtend) → 06 IBEP
3. Informationspflicht
- Erziehungsberechtigte haben Recht auf Information über gesetzte Maßnahmen [Q2]
- Schüler:innen vorab über genauen Ablauf und Bedingungen der Leistungsfeststellung informieren [Q22]
- Zeitzuschlag vorab kommunizieren [Q22]
4. Beobachtungspflicht
- Pädagogische Beobachtung im Schulalltag und in Prüfungssituationen [Q22]
- Ableitung geeigneter Maßnahmen aus den Beobachtungen [Q22]
- CVI-Checkliste als Hilfsinstrument → 04 Diagnostik
5. Kooperationspflicht
- Zusammenarbeit mit mobilem Dienst / Sehbehindertenpädagog:innen → 16 Mobile Dienste
- Austausch mit Erziehungsberechtigten
- Abstimmung im Lehrer:innenteam (alle unterrichtenden Lehrkräfte müssen informiert sein)
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Therapeut:innen
Rechte der Lehrkräfte
1. Recht auf Beratung und Unterstützung
- Mobile Sehbehindertenlehrer:innen beraten Lehrkräfte und passen Hilfsmittel an [Q1]
- Beratungszentren für Inklusion an den Bildungsdirektionen
- Schulpsychologischer Dienst
- Fortbildungen zum Thema CVI [Q1, Q16]
2. Recht auf Gutachten/Befunde
- Lehrkräfte können auf Vorlage von Befunden durch Erziehungsberechtigte bestehen [Q2]
- Ohne Befund können keine ausgleichenden Maßnahmen gesetzt werden [Q2]
- Pädagogisches Erkennen (Checkliste) reicht für Hilfestellungen, nicht für ausgleichende Maßnahmen [Q2]
3. Pädagogischer Spielraum
- Auswahl der konkreten Maßnahmen aus pädagogischer Perspektive [Q22]
- Maßnahmenkatalog ist nicht abschließend → weitere Maßnahmen möglich [Q22]
- Individuelle Anpassung an die Bedürfnisse des Kindes
- Flexibilität bei der Form der Leistungsfeststellung (mündlich, schriftlich, praktisch sind gleichwertig) [Q22]
4. Recht auf Klarheit über Assistenz-Aufgabenbereiche
- Assistenzkräfte haben keinen pädagogischen Auftrag [Q1]
- Aufgabenbereich muss vorab geklärt sein [Q22]
- Assistenz unterstützt bei technischen/organisatorischen Aufgaben
Was Lehrkräfte bei CVI konkret beachten müssen
Im Unterricht
- Serielle Verarbeitung respektieren: Nicht gleichzeitig zeigen und erklären
- Fatigue anerkennen: Schwankende Leistungen sind CVI-bedingt, nicht Faulheit
- Arbeitsplatz optimieren: Beleuchtung, Kontrast, Blendfreiheit, Reizarmut
- Materialien anpassen: Vergrößerung, Entschlackung, Kontrast
- Nahvorlage statt Tafel: Abschreiben vermeiden
- Sehpausen gewähren: Regelmäßig, nicht erst bei Erschöpfung
- Zeitdruck reduzieren: Arbeitspensum anpassen (gleiche Qualität, weniger Quantität) [Q1, Q5, Q6, Q7]
Bei Prüfungen
- Zeitzugaben gewähren (individuell, vorab kommunizieren)
- Separaten Raum anbieten
- Aufgaben textoptimiert gestalten
- Mündliche Alternative ermöglichen
- Technische Hilfsmittel bereitstellen
- Äußere Form nicht bewerten [Q22]
Bei Schulwechsel/Übergängen
- IBEP und CVI-Inspektionsliste an neue Schule weitergeben
- Aufnehmende Lehrkräfte informieren
- Übergangsphase einplanen (neue Umgebung = erhöhte Belastung)
Häufige Missverständnisse
| Missverständnis | Richtigstellung |
|---|---|
| "Das Kind sieht doch gut" | CVI: Augen können gesund sein, Gehirn verarbeitet nicht korrekt |
| "Das Kind ist faul/verweigert" | Fatigue und Überforderung, nicht mangelnde Motivation |
| "Das Kind hat ADHS" | CVI-Symptome können ADHS ähneln → Differentialdiagnostik nötig |
| "Ausgleichende Maßnahmen sind Bevorzugung" | Sie kompensieren einen Nachteil, schaffen keine Bevorzugung |
| "Das gilt nicht bei der Matura" | Doch, auch bei abschließenden Prüfungen verpflichtend |
| "Ich muss dafür erst geschult werden" | Beratung durch mobilen Dienst steht zu, aber Umsetzungspflicht besteht sofort |
| "Das Kind soll einfach mehr üben (Schönschreiben)" | Die Handschrift bei CVI wird durch Üben nicht besser. Die Ursache ist neurologisch (gestörte Auge-Hand-Koordination, visuelles Arbeitsgedächtnis). Die äußere Form darf nicht bewertet werden (LBVO). Laptop/PC ist die Lösung. |
| [Q1, Q2, Q7, Q22] |
Querverweise:
- → 06 Inspektionsliste/IBEP - Dokumentation
- → 09 Rechtlicher Rahmen - Gesetzliche Grundlagen
- → 11 Nachteilsausgleich - Maßnahmenkatalog
- → 12 Elternrechte - Gegenstück aus Elternperspektive
- → 16 Mobile Dienste - Beratung für Lehrkräfte